BSG - Beschluss vom 08.05.2023
B 11 AL 32/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2306/21
SG Karlsruhe, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 280/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 32/22 B

DRsp Nr. 2023/8682

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gestützt, müssen zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan, also die Umstände schlüssig dargelegt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint u.a. für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Verhinderung der persönlichen Teilnahme eines anwaltlich vertretenen Klägers an der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .