BSG - Beschluss vom 25.04.2023
B 7 AS 113/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 191; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 94/17
SG Schwerin, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 153/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 113/22 B

DRsp Nr. 2023/9100

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Die Gerichte haben im Rahmen der sie treffenden prozessualen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten, dass Ansprüche auf Reiseentschädigung für Personen bestehen können, die nicht in der Lage sind, die Kosten für die Reise zum Ort der mündlichen Verhandlung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es liegt ein Übergehen eines entsprechenden Antrags vor, wenn der Beschluss über die Ablehnung der Gewährung von Reisekosten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung von Reiseentschädigung nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung zur (bundeseinheitlichen) "Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen" enthält.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2021 - L 10 AS 94/17 - gewährt.