BSG - Beschluss vom 25.04.2023
B 7 AS 117/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 30/19
SG Schwerin, vom 15.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 794/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen VerhandlungBeruhen Urteils auf dem Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 117/22 B

DRsp Nr. 2023/9104

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Beruhen Urteils auf dem Verfahrensmangel

Ein zur Revisionszulassung oder zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass das Urteil des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann – hier im Falle seiner Rüge, um das Recht auf eine mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts nach dem SGB II gebracht worden zu sein.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2021 - L 10 AS 30/19 - gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB II; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe