BSG - Beschluss vom 16.05.2023
B 5 R 15/23 B
Normen:
SGG § 62 Hs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 139/17
SG Rostock, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 145/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 15/23 B

DRsp Nr. 2023/9299

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62 Hs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.