BSG - Beschluss vom 09.10.2023
B 4 AS 42/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1567/22
SG Köln, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3748/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 42/23 B

DRsp Nr. 2023/16009

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge des Erlasses eines Sachurteils statt eines Prozessurteils.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom "17. März 2022" (richtig: 2023) werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil der allein (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).