BSG - Beschluss vom 02.08.2023
B 5 R 19/23 B
Normen:
SGG § 86; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; SGB VI § 302 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2045/20
SG Freiburg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 653/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 19/23 B

DRsp Nr. 2023/11689

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 86 SGG in einem Rechtsstreit über die Leistung einer Altersrente als Vollrente anstelle einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Regelung des Hinzuverdienstes in § 34 SGB VI.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.