BSG - Beschluss vom 06.06.2023
B 12 KR 34/22 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 88; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6; SGB V § 202 Abs. 1 S. 5; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB X § 31; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 319/21
SG Frankfurt am Main, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 568/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 34/22 B

DRsp Nr. 2023/12190

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht im Urteil, des Ergehens eines Prozessurteils statt einer Sachentscheidung und einer Verkennung des Streitgegenstands in einem Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Zuständigkeit von Krankenkassen für die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.