BSG - Beschluss vom 07.09.2023
B 5 R 78/23 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 4 und S. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI § 68a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 782/23
SG Ulm, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2506/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 78/23 B

DRsp Nr. 2023/12954

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung einer Divergenz

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargestellt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für die Rügen des Nichtzugangs der Terminsbestimmung und einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts. 2. Zur Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung ist es nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge) – hier in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird als unzulässig verworfen.