BSG - Beschluss vom 20.09.2023
B 11 AL 23/23 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 158 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 46/20
SG Hamburg, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 196/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnRechtsschutzbedürfnis für eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

BSG, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 23/23 B

DRsp Nr. 2023/15995

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Rechtsschutzbedürfnis für eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

1. Das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar – hier im Falle der Nichttenorierung einer sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Unzulässigkeit der Klage. 2. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es unter anderem, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Betroffenen nicht verbessern würde – hier verneint für einen Rechtsstreit über einen Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung nach dem SGB III.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 158 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Im Streit steht die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildung.