BSG - Beschluss vom 13.07.2023
B 11 AL 8/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 162; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGB IX § 38 Abs. 2; SGB X § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4290/19
SG Mannheim, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 2231/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 8/23 B

DRsp Nr. 2023/11486

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Vergütung der Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. 2. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 258.729,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 162; SGG § Abs. S. 1;