BSG - Beschluss vom 17.08.2023
B 5 R 73/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 122; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 159; ZPO § 160 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 40/20
SG Trier, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 27/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerstoß gegen den gesetzlichen Richter und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 73/23 B

DRsp Nr. 2023/11859

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden – hier verneint für Rügen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 122; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 159; ZPO § 160 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I