BSG - Beschluss vom 02.03.2023
B 9 SB 37/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX; SGB X § 43; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 96/20
SG Braunschweig, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 570/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 37/22 B

DRsp Nr. 2023/4510

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Die Rechtsanwendung in einem Einzelfall kann von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden – hier in einem Rechtsstreit über die Neufeststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX; SGB X § 43; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über den Entzug des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 9.7.2003 bei der im Jahr 2000 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. Zugrunde lag die Funktionsbeeinträchtigung "spastische, armbetonte Halbseitenlähmung rechts".

Einen Neufeststellungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2006 mit der Begründung ab, es verbleibe bei der mit Bescheid vom 9.7.2003 getroffenen Feststellung.