BSG - Beschluss vom 03.04.2023
B 4 AS 134/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB II § 42a Abs. 2 S. 2; SGB II § 43 Abs. 4; SGB II § 44;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 620/18
SG Berlin, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 9460/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 134/22 B

DRsp Nr. 2023/7537

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufgezeigt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Verbindung der Aufrechnungserklärung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II mit der Darlehensbewilligung. 2. Eine Abweichung (Divergenz) im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht – hier verneint im Hinblick auf die Erforderlichkeit von abweichenden Rechtssätzen in den Entscheidungsgründen und nicht in Leit- und Orientierungssätzen sowie der Darlegung eines die Entscheidung tragenden Rechtssatzes.

Tenor