LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 675/19
SG Münster, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 62/17
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln
BSG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen B 2 U 50/22 B
DRsp Nr. 2023/7540
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Kausalität einer Impfung für einen Gesundheitsschaden zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.2. Eine Abweichung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2SGG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht – hier verneint im Hinblick auf das Erfordernis, den Kernlebenssachverhalt der herangezogenen Entscheidungen darzustellen und nicht nur isoliert einzelne Passagen der bundesgerichtlichen Entscheidungen zu zitieren und losgelöst von ihrem Bezugsrahmen zu behaupten, es handele sich dabei um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz.
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