BSG - Beschluss vom 19.04.2023
B 5 R 168/22 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 3; SGB IX a.F. § 47; SGB IX a.F. § 48 S. 1 Nr. 3; SGB IX § 67; SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 3; RVO § 1241 Abs. 1; RVO § 1241a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1077/18
SG Meiningen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1392/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 168/22 B

DRsp Nr. 2023/7541

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berechnung des Übergangsgeldes für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Grundlage einer Tätigkeit in der Schweiz im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Zur Bezeichnung einer Divergenz sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht – hier verneint aufgrund des Fehlens einer nachvollziehbaren Darlegung unter Würdigung des konkreten Sachverhalts.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;