BSG - Beschluss vom 20.04.2023
B 8 SO 34/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 3; SGB XII § 35; SGB XII § 42a Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 3; SGB XII § 133b;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 66/21
SG Koblenz, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 124/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 34/22 B

DRsp Nr. 2023/7542

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Bindungswirkung von Mietverträgen in einer Haushaltsgemeinschaft bei einem zum Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII. 2. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, wenn der Beschwerdeführer weder einen konkreten Rechtssatz aus dem Urteil des LSG formuliert, noch bezeichnet, wo er sich im Urteil findet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2022 wird als unzulässig verworfen.