BSG - Beschluss vom 12.05.2023
B 5 R 7/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI § 59 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 307i;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 921/20
SG Berlin, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 1846/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBerechnung der Erwerbsminderungsrente mit einer verlängerten Zurechnungszeit

BSG, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 7/23 B

DRsp Nr. 2023/8013

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Berechnung der Erwerbsminderungsrente mit einer verlängerten Zurechnungszeit

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in einem Rechtsstreit über die Berücksichtigung der ab 1.7.2014 geltenden verlängerten Zurechnungszeit bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI § 59 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 307i;

Gründe

I