BSG - Beschluss vom 03.05.2023
B 7 AS 19/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 266/18
SG Detmold, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 275/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAngemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

BSG, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 19/23 B

DRsp Nr. 2023/8173

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

Um der Darlegungspflicht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Vergleichsraumbildung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O, beizuordnen, wird abgelehnt.beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe