BSG - Beschluss vom 06.06.2023
B 5 R 214/22 B
Normen:
SGG § 123; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2-3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3013/21
SG Heilbronn, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1322/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 214/22 B

DRsp Nr. 2023/8681

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für die Frage, ob die Regelung in § 42 Satz 1 SGB X Anwendung auch auf Fälle findet, in denen ein Begründungsfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachträglich geheilt worden ist. 2. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 3. Der Verfahrensmangel einer Verkennung des Streitgegenstands wird nicht anforderungsgerecht bezeichnet, wenn das Beschwerdevorbringen die den Streitgegenstand formenden Entscheidungen und Erklärungen nicht hinreichend darstellt und bewertet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.