BSG - Beschluss vom 12.04.2023
B 5 R 144/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB VI § 303 S. 1; AGG § 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 147/21
SG Hannover, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 216/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtsfragen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Witwerrente nach altem Recht

BSG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 144/22 B

DRsp Nr. 2023/8685

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Witwerrente nach altem Recht

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Witwerrente nach altem Recht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3043 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB VI § 303 S. 1; AGG § 1;

Gründe

I