BSG - Beschluss vom 30.05.2023
B 9 SB 42/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IX; VersMedV Teil A Nr. 5 Buchst. d) Doppelbuchst. jj); VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 65/18
SG Berlin, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 1106/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtsfragen zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht

BSG, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 42/22 B

DRsp Nr. 2023/8693

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtsfragen zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht

Ein Beschwerdeführer muss, um seiner Darlegungspflicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenrecht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit einer Erkrankung – hier einem angeborenen adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit 21-Hydroxylase-Defekt und Salzverlust - mit einer Diabetes-mellitus-Erkrankung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IX; VersMedV Teil A Nr. 5 Buchst. d) Doppelbuchst. jj); VersMedV Teil B Nr. 15.1 Abs. 3;

Gründe

I