BSG - Beschluss vom 11.05.2023
B 1 KR 101/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4; KHG; KHEntgG;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 133/21
SG Saarbrücken, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 1563/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBestimmung der einschlägigen Prozedur für die Kodierung von Krankenhausleistungen

BSG, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 101/22 B

DRsp Nr. 2023/9094

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bestimmung der einschlägigen Prozedur für die Kodierung von Krankenhausleistungen

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf das Abstellen auf das therapeutische Vorgehen oder auf die Zielsetzung bei der Bestimmung der einschlägigen Prozedur für die Kodierung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1420,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4; KHG; KHEntgG;

Gründe

I