LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 555/19
SG Potsdam, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 202/15
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung des Verfahrensmangels und einer Divergenz
BSG, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 26/23 B
DRsp Nr. 2023/9294
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung des Verfahrensmangels und einer Divergenz
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zum Anhörungserfordernis nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG, zur Überprüfung fehlerhaften Ermessensgebrauchs bei der Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung und zur ausnahmsweisen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Rechtsfehler im Einzelfall.2. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt auch der Entscheidung des BSG gehört zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können.
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