BSG - Beschluss vom 15.06.2023
B 12 BA 25/22 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4 S. 1; SGB V § 6 Abs. 6; SGB V § 6 Abs. 7; SGB V § 6 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 52/18
SG Chemnitz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 343/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 25/22 B

DRsp Nr. 2023/9920

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 7 SGB V beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rügen einer Überraschungsentscheidung, einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.