BSG - Beschluss vom 20.04.2023
B 5 RS 7/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 561/21
SG Leipzig, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 435/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheFeststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

BSG, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen B 5 RS 7/22 B

DRsp Nr. 2023/9921

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für Rechtsfragen zur Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR im Hinblick auf die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung - ASMW.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI;

Gründe

I