BSG - Beschluss vom 26.06.2023
B 5 RS 6/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 480/21
SG München, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 299/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheFeststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

BSG, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen B 5 RS 6/22 B

DRsp Nr. 2023/9924

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist - hier verneint für Rechtsfragen zur Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR im Hinblick auf die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Bergmann-Borsig Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau als Generalauftragnehmer.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I