BSG - Beschluss vom 04.07.2023
B 11 AL 18/23 B
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB X § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 21/21
SG Leipzig, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 10/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 18/23 B

DRsp Nr. 2023/10419

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufgezeigt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Rückforderung von Sozialleistungen, die als Einkommen nach dem SGB II angerechnet worden sind.