BSG - Beschluss vom 13.06.2023
B 5 R 32/23 B
Normen:
SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGG § 193; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1-2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3208/22
SG Freiburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3376/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 32/23 B

DRsp Nr. 2023/10426

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendung der Regelung in § 42 Satz 1 SGB X auch auf Fälle, in denen ein Begründungsmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachträglich geheilt worden ist. 2. Divergenz liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht – hier verneint für Rechtssätze in einem Rechtsstreit über die Erstattung von Kosten für ein von Kläger angestrengtes Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.