Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit als Projektmanager im Zeitraum vom 1.5.2004 bis zum 31.12.2017 nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu befreien ist.
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