BSG - Beschluss vom 19.07.2023
B 2 U 12/23 B
Normen:
SGG § 54; SGG § 55; SGG § 62; SGG § 123 Hs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VII;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3038/22
SG Mannheim, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 2103/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 2 U 12/23 B

DRsp Nr. 2023/11491

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Zur Grundsatzrüge muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für Rügen eines Verstoßes gegen § 123 SGG sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54; SGG § 55; SGG § 62; § Hs. 2;