BSG - Beschluss vom 19.07.2023
B 6 KA 30/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 5b; SGB V a.F. § 106 Abs. 5c; SGB V a.F. § 106 Abs. 5d; SGB V § 106b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 15/21
SG Mainz, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 28/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 30/22 B

DRsp Nr. 2023/11694

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Durchführung von Richtgrößenprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Es liegt keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, wenn der Kläger im Kern mit seinen Ausführungen lediglich die – seiner Ansicht nach – falsche Entscheidung des LSG – hier im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses von Richtgrößenprüfung und Einzelfallprüfung – rügt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 28.511,74 Euro festgesetzt.