BSG - Beschluss vom 26.07.2023
B 5 R 76/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGG § 193; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 918/22
SG Aachen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 447/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 76/23 B

DRsp Nr. 2023/11700

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendung von § 42 SGB X bei der Heilung eines Verfahrensfehlers. 2. Zur Begründung einer Divergenz ist reicht es nicht aus, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge) – hier im Falle eines Rechtsstreits über die Erstattung von Kosten für ein vom Kläger angestrengtes Widerspruchsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGG § 193; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 42 S. 1; § Abs. S. 1-2;