BSG - Beschluss vom 13.07.2023
B 1 KR 25/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 9/18
SG Schleswig, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 414/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 25/22 B

DRsp Nr. 2023/12191

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse über erneut gestellte Anträge auf Kostenübernahme für medizinische Behandlungen im Rahmen von § 2 Abs. 1a SGB V. 2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht – hier verneint für Rechtssätze zum Nachweises einer Wirksamkeit der Therapie als Maßstab im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V.