Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Klägerin allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage geltend macht, ist als unzulässig zu verwerfen (§ Abs Satz 1 iVm § Satz 2 ). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § Satz 3 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|