BSG - Beschluss vom 14.08.2023
B 7 AS 33/23 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 139 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 206/19
SG Stade, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 669/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 33/23 B

DRsp Nr. 2023/12194

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. 2. Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rügen eines Verstoßes gegen § 139 Abs. 2 ZPO und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 139 Abs. 2; SGB II;

Gründe