Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Februar 2023 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs Satz 1 iVm § Satz 2 ), weil die Kläger die mit der Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben . Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § Satz 3 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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