BSG - Beschluss vom 14.08.2023
B 7 AS 41/23 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2 Alt. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 27/20
SG Aurich, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 115/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBeweiswürdigung bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 41/23 B

DRsp Nr. 2023/12195

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Beweiswürdigung bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird – hier verneint für Rechtsfragen zur Beweiswürdigung bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Februar 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2 Alt. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3; SGB II;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs Satz 1 iVm § Satz 2 ), weil die Kläger die mit der Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben . Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § Satz 3 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.