BSG - Beschluss vom 22.08.2023
B 1 KR 22/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 32/22
SG Duisburg, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 1322/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 22/23 B

DRsp Nr. 2023/12470

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 Satz 6 PrüfvV 2016 auf die Prüfung vor Ort bei der Überprüfung kodierter Leistungen im Rahmen der Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Um eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag annehmen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Tenor