BSG - Beschluss vom 28.08.2023
B 1 KR 49/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; KHG § 17c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 185/21
SG Karlsruhe, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 240/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 49/22 B

DRsp Nr. 2023/12472

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV präkludierter Unterlagen bei der Urteilsfindung in einem Rechtsstreit über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen. 2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht – hier verneint für Rechtssätze zur Anwendbarkeit der PrüfvV 2014.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022 wird als unzulässig verworfen.