BSG - Beschluss vom 01.09.2023
B 5 R 180/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 163; SGG § 169; SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 3-4; SGB IX a.F. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 34 Abs. 8 S. 1 Nr. 4; ArbSchG § 3; ArbSchG § 4; LärmVibrationsArbSchV § 3; LärmVibrationsArbSchV § 10;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 933/15
SG Chemnitz, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 63/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 180/22 B

DRsp Nr. 2023/12474

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Erstattung der Aufwendungen für einen Traktorfahrersitz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. 2. Für die Bezeichnung einer Divergenz reicht es nicht aus, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. ;