BSG - Beschluss vom 24.08.2023
B 7 AS 45/23 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2; SGB II; GG Art. 6; GG Art. 101 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 401/20
SG Darmstadt, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 80/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 45/23 B

DRsp Nr. 2023/12967

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Wendet sich der Kläger gegen die Subsumtion des LSG, so ist das im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich – hier bei der Gegenüberstellung von Rechtssätzen zum Abweichen vom Kopfteilprinzip bei einer Bedarfsunterdeckung von Leistungsempfängern nach dem SGB II. 2. Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2; SGB II; GG Art. 6; GG Art. 101 Abs. 1; EMRK Art. 8;

Gründe