BSG - Beschluss vom 31.08.2023
B 11 AL 31/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB IV;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 136/22
SG Berlin, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 952/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheArbeitslosengeldanspruch von Rundfunkmitarbeitern

BSG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 31/23 B

DRsp Nr. 2023/12969

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Arbeitslosengeldanspruch von Rundfunkmitarbeitern

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufgezeigt werden – hier verneint für Rechtsfragen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld von nicht ständig beschäftigten Rundfunkmitarbeitern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB IV;

Gründe