BSG - Beschluss vom 02.08.2023
B 11 AL 13/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB III § 325 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1394/22
SG Mannheim, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1730/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAuslegung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III

BSG, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 13/23 B

DRsp Nr. 2023/13244

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Auslegung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen über die Auslegung bzw. den Anwendungsbereich der Ausschlussfrist von § 325 Abs. 3 SGB III im Hinblick auf pandemiebedingte Erleichterungsregelungen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB III § 325 Abs. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).