BSG - Beschluss vom 07.09.2023
B 5 R 75/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Teils. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 274/16
SG Gießen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 391/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBegriff der vollständigen Geschäftsaufgabe im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI

BSG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 75/23 B

DRsp Nr. 2023/13249

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Begriff der "vollständigen Geschäftsaufgabe" im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zum Begriff der "vollständigen Geschäftsaufgabe" im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI und zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Rückausnahme durch § 51 Abs. 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI auf Personen, deren Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Teils. 3;

Gründe

I