BSG - Beschluss vom 07.09.2023
B 5 R 44/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Teils. 2-3 und Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 189/16
SG Schleswig, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 94/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor dem Rentenbeginn einer Altersrente

BSG, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 44/23 B

DRsp Nr. 2023/13694

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor dem Rentenbeginn einer Altersrente

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zum grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zur Beschränkung der Rückausnahme auf Personen, deren Leistungsbezug durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 1; § Abs. S. 1 Teils. 2-3 und Nr. und Nr. ;