BSG - Beschluss vom 14.09.2023
B 11 AL 16/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2/20
SG Schleswig, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 75/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Zeiten der Zahlung dänischen Krankengeldes bei der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 16/23 B

DRsp Nr. 2023/13695

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Zeiten der Zahlung dänischen Krankengeldes bei der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Zeiten der Zahlung dänischen Krankengeldes bei der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .