BSG - Beschluss vom 04.09.2023
B 10 KG 1/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 KG 1/21
SG Köln, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KG 7/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAusschluss eines Kindergeldanspruchs für Kinder von Eltern mit einem Aufenthaltsort im Ausland

BSG, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen B 10 KG 1/23 B

DRsp Nr. 2023/14174

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Ausschluss eines Kindergeldanspruchs für Kinder von Eltern mit einem Aufenthaltsort im Ausland

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zum Ausschluss eines Kindergeldanspruchs für Kinder von Eltern mit einem Aufenthaltsort im Ausland.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I