BSG - Beschluss vom 01.09.2023
B 9 SB 20/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; VersMedV Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 120/21
SG Aachen, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 186/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBildung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

BSG, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 20/23 B

DRsp Nr. 2023/14225

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bildung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Bildung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten gemäß Ziffer 3.7 der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; VersMedV Teil B Nr. 3.7;

Gründe

I