BSG - Beschluss vom 12.09.2023
B 7 AS 39/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1466/20
SG Duisburg, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 81/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRücknahme von Leistungsbescheiden

BSG, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 39/23 B

DRsp Nr. 2023/15990

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rücknahme von Leistungsbescheiden

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung eines Strafverfahrens bei der beabsichtigten Rücknahme eines Leistungsbescheides im Hinblick auf Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.