BSG - Beschluss vom 31.08.2023
B 11 AL 22/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138; SGB III § 142;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2575/21
SG Heilbronn, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 2350/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung türkischer Beschäftigungszeiten als Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 22/23 B

DRsp Nr. 2023/16017

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung türkischer Beschäftigungszeiten als Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von in der Türkei zurückgelegten "Beschäftigungszeiten" als Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138; SGB III § 142;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 , § ).