BSG - Beschluss vom 01.06.2017
B 10 EG 17/16 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BEEG § 2; AO (1977) § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO (1977) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 28/14
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 20/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer Ehegatten-GbR

BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 17/16 B

DRsp Nr. 2017/8679

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer Ehegatten-GbR

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier verneint für Rechtsfragen zur Berechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer Ehegatten-GbR).